1. Nachstehende Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen Zustimmung des Lieferers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Verträge, Lieferungen oder sonstige Leistungen. Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich anerkannt wurden.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
3. Die durch Datenverarbeitungsanlagen ausgedruckte Geschäftspost (z.B. Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Kontoauszüge, Zahlungserinnerungen) ist auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich.
1. Angebote des Lieferers sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist stets freibleibend oder hinsichtlich der Gültigkeitsdauer im Angebot selbst definiert. Soweit Mitarbeiter oder Beauftragte des Lieferers mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über das schriftliche Angebot hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur zum Zeitpunkt des Angebotes gültig.
2. Aufträge des Käufers werden hinsichtlich Art und Umfang für den Lieferer erst durch schriftliche Bestätigung des Lieferers, die auch durch Rechnungslegung oder Lieferschein erfolgen kann, verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
1. Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Fracht, Zoll und Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde, sind die Preise bis zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Liefertermin für den Lieferer verbindlich. Ist ein solcher Liefertermin nicht genannt, ist der Lieferer für die Dauer von drei Monaten ab Datum der Auftragsbestätigung an die vereinbarten Preise gebunden. Danach ist der Lieferer im Falle von Kostensteigerungen berechtigt, angemessene Preiserhöhungen vorzunehmen. Dies gilt nicht im Falle eines Lieferverzuges des Lieferers.
2. Sämtliche Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug ausschließlich an den Lieferer zu leisten. Die Vereinbarung und oder die Nutzung von Skonto bedarf der Schriftform. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf dem Konto des Lieferers endgültig gutgeschrieben und dort für den Lieferer verfügbar ist.
3. Die Nichtzahlung zur Fälligkeit stellt eine wesentliche Verletzung der dem Käufer obliegenden vertraglichen Verpflichtungen dar. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz berechnet, sofern der Lieferer nicht höhere Sollzinsen nachweist.
4. Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; ferner dem Käufer die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Käufers zurückzuholen.
5. Der Lieferer hat das Recht, Zahlungen stets zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung zuzüglich der darauf aufgelaufenen Kosten und Verzugszinsen zu verwenden und zwar in der Reihenfolge : Kosten, Zinsen, Hauptforderung. Schecks oder rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
1. Die Lieferungen oder Leistungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Käufer zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers.
2. Eine Be- und Verarbeitung durch den Käufer erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbes nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser bleibt Eigentümer der so entstandenen Sache die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche des Lieferers gemäß Punkt 1 dient.
3. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Käufer gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass das Miteigentum des Lieferers an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung ist.
4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Käufer nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinem Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Punkten 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen oder sonstigen Ansprüche gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Käufer verpflichtet, dem Lieferer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber dem Kunden des Käufers erforderlich sind.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer nach Verarbeitung gemäß Punkt 2 und / oder 3 oder zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiter veräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Punkt 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.
7. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers.
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferung setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse wie z.B. Streik, Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungsproblemen und unvorhersehbaren Ereignissen, sofern sie vom Lieferer nicht zu vertreten sind.
3. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist unter Ausschluss weiter Ansprüche der Käufer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat.
4. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich ist. Teillieferungen und ihre Berechnungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
5. Werden Versand, Zustellung oder Abholung auf Wunsch des Käufers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Käufer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen berechnet werden.
1. Grundsätzlich erfolgt der Versand ab Werk. Verpackung, Versandweg und –mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl des Lieferers überlassen und erfolgen nach bestem Ermessen.
2. Auf schriftliches Verlangen des Käufers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch- und Transportschäden versichert.
3. Die Gefahr von Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht auch bei frachtfreier Lieferung oder Abholung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Käufer über. Bei vom Käufer zu vertretenden Verzögerungen der Versendung oder der Abholung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
4. Etwaige Beschädigungen und Verluste sind sofort beim Empfang der Ware unter Geltendmachung der Ansprüche vom Frachtführer auf dem Frachtbrief schriftlich bestätigen zu lassen.
1. Grundsätzlich erfolgt der Versand ab Werk. Verpackung, Versandweg und –mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl des Lieferers überlassen und erfolgen nach bestem Ermessen.
2. Auf schriftliches Verlangen des Käufers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch- und Transportschäden versichert.
3. Die Gefahr von Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht auch bei frachtfreier Lieferung oder Abholung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Käufer über. Bei vom Käufer zu vertretenden Verzögerungen der Versendung oder der Abholung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
4. Etwaige Beschädigungen und Verluste sind sofort beim Empfang der Ware unter Geltendmachung der Ansprüche vom Frachtführer auf dem Frachtbrief schriftlich bestätigen zu lassen.
1. Wenn der Lieferer den Käufer im konkreten Auftragsfall beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und Eignung des Kunststoffteiles nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung. Dies gilt insbesondere auch für jede Art von chemischen Einflüssen. Geringfügige Farbabweichungen sowie Toleranzen in der Materialstärke sind produktionsbedingt und stellen keinen Grund zur Mängelrüge dar.
2. Für Sachmängel der Lieferung, deren Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, haftet der Lieferer innerhalb von 12 Monaten. Von der Gewährleistungsfrist ausdrücklich ausgenommen sind Teile, die bereits im normalen Betrieb einem Verschleiß unterliegen bzw. deren Lebensdauer auch bei normalem Betrieb ggf. unter der Gewährleistungsfrist liegt.
3. Mängelrügen sind bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Lieferung, sonst unverzüglich vom Käufer gegenüber dem Lieferer schriftlich geltend zu machen.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Käufer kann Zahlungen nur dann zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen.
5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder fahrlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
6. Bei begründeter und fristgerechter Mängelrüge erfolgt nach Wahl des Lieferers Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren und auf Anforderung Muster zur Verfügung zu stellen.
7. Wenn der Lieferer eine ihm vom Käufer schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne die berechtigten Mängel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder wenn die Nachbesserung bzw. die Ersatzlieferung unmöglich ist, so steht dem Käufer nach seiner Wahl da Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Folgeschäden sind ausgeschlossen.
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberechten Dritter (im Folgenden; Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Käufer wie folgt.
2. Der Lieferer wird nach seiner Wahl für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
3. Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Käufer den Lieferer über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Käufer die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
4. Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Käufers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechte durch spezielle Vorgaben des Käufers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Käufer verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
1. Erfüllungsort ist D-88046 Friedrichshafen
2. Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist nach Wahl des Lieferers das für Friedrichshafen zuständige Amtsgericht in D-88069 Tettnang oder der Sitz des Käufers und zwar auch für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Käufers nicht bekannt ist, im Ausland liegt oder dorthin verlegt wird.
3. Für die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf.
Die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung von Verträgen stehenden Angaben werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen bei uns oder verbundenen Unternehmen verarbeitet. Die Anschrift der jeweiligen Datenempfänger wird auf Wunsch mitgeteilt.